Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Besteuerung durch den Geschäftsleitungsstaat. In seinem Abs. 1 regelt Art. 8, dass Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur durch den Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung besteuert werden können. Sodann bestimmt Abs. 2, dass auch Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Im Gegensatz zur Seeschifffahrt und Luftfahrt (Art. 8 Abs. 1) hat der Geschäftsleitungsstaat des Unternehmens das Besteuerungsrecht für entsprechende Gewinne somit auch dann, wenn die Binnenschifffahrt nicht im internationalen Verkehr betrieben wird.
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Sonderfall: Geschäftsleitung an Bord eines Schiffes. Abs. 3 des Art. 8 regelt den Sonderfall, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens an Bord eines Schiffes befindet. Danach hat das Besteuerungsrecht der Vertragsstaat, in dem der Heimathafen des Schiffes gelegen ist, oder, mangels Heimathafens, der Ansässi...