Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Geheime Formeln und Verfahren
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Begriff. Geheime Formeln und Verfahren stellen ungeschütztes, einem Dritten nicht zugängliches Wissen dar. Sie sind kein Schutzrecht i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. 73a EStDV. Hierbei kann es sich um patentfähige Kenntnisse und Verfahrensweisen handeln, die jedoch patentrechtlich nicht geschützt wurden. Ebenso können sie Ausdruck gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen („Betriebsgeheimnisse“) und damit Know-how (s. hierzu im Einzelnen Rz. 121) sein.