Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Staatsangehörigendiskriminierungsverbot. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot enthält nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. Da es sich dabei lediglich um eine Klarstellung handelt (siehe Rz. 15), hat dies keine Konsequenzen für die Auslegung der Diskriminierungsverbote. Dagegen bewirkt nach der hier vertretenen Auffassung der Umstand, dass das DBA-Russland keine Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthält, dass ein Steuerpflichtiger gem. Art. 1 OECD-MA in einem (oder in beiden) Vertragsstaaten ansässig sein muss, um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können (siehe näher zu den Konsequenzen Rz. 50 ff.). Dies gilt auch für in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Russland umfasste Personen. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Russland entspricht Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Doppelbuchst. ii OECD-MA und stellt daher mangels Legaldefinition des Begriffs „Staatsangehörigkeit“ in Art. 3 DBA-Russland klar, dass auch juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertrag...