Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Grundregel für den steuerlichen Informationsaustausch. Art. 26 ist die Grundlage für die in den DBA verankerte Pflicht der Staaten, steuerliche Informationshilfe zu gewähren. Die Ausgestaltung der steuerlichen S. 1831 Informationshilfe, des steuerlichen Auskunftsaustauschs oder auch der steuerlichen Amtshilfe zwischen den Staaten wird mittlerweile weltweit praktisch ausschließlich auf Basis des aktuellen Art. 26 verhandelt. Auch Deutschland hat in der Vergangenheit und aktuell seine DBA auf Basis des Art. 26 verhandelt und abgeschlossen. Unterschiede in den deutschen DBA sind der zeitlichen Entwicklung des Art. 26 und der jeweils individuellen Verhandlungslösung geschuldet.
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Notwendigkeit steuerlichen Informationsaustauschs. In den vergangenen Jahren ist das Bedürfnis für steuerlichen Informationsaustausch stetig gestiegen. Die wirtschaftliche Verflechtung der Staaten untereinander hat immer mehr zugenommen und führt zu einem verstärkten wirtschaftlichen Austausch der Staaten untereinander. Das deutsche Steuerrecht begründet, wie die meist...