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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

IV. Großbritannien

98

Art. 22 Abs. 1 DBA-Großbritannien. Art. 22 Abs. 1 DBA-Großbritannien entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.

99

Art. 22 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Art. 22 Abs. 2 DBA-Großbritannien entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.

100

Art. 22 Abs. 3 DBA-Großbritannien. Art. 22 Abs. 3 DBA-Großbritannien entspricht im Wesentlichen Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Im Vergleich zu Art. 22 Abs. 3 OECD-MA fällt die Binnenschifffahrt nicht unter Art. 22 Abs. 3 DBA-Großbritannien. Darauf ist vielmehr Art. 22 Abs. 2 oder Abs. 4 DBA-Großbritannien anzuwenden. Zudem stellt die Besteuerung nach Art. 22 Abs. 3 DBA-Großbritannien korrespondierend zu Art. 8 DBA-Großbritannien auf den Sitzstaat des Unternehmens, das die Seeschiffe, oder Luftfahrzeuge betreibt, ab (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 89 ff.).

101

Art. 22 Abs. 4 DBA-Großbritannien. Art. 22 Abs. 4 DBA-Großbritannien entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.

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