Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Großbritannien
98
Art. 22 Abs. 1 DBA-Großbritannien. Art. 22 Abs. 1 DBA-Großbritannien entspricht Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
99
Art. 22 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Art. 22 Abs. 2 DBA-Großbritannien entspricht Art. 22 Abs. 2 OECD-MA.
100
Art. 22 Abs. 3 DBA-Großbritannien. Art. 22 Abs. 3 DBA-Großbritannien entspricht im Wesentlichen Art. 22 Abs. 3 OECD-MA. Im Vergleich zu Art. 22 Abs. 3 OECD-MA fällt die Binnenschifffahrt nicht unter Art. 22 Abs. 3 DBA-Großbritannien. Darauf ist vielmehr Art. 22 Abs. 2 oder Abs. 4 DBA-Großbritannien anzuwenden. Zudem stellt die Besteuerung nach Art. 22 Abs. 3 DBA-Großbritannien korrespondierend zu Art. 8 DBA-Großbritannien auf den Sitzstaat des Unternehmens, das die Seeschiffe, oder Luftfahrzeuge betreibt, ab (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 89 ff.).
101
Art. 22 Abs. 4 DBA-Großbritannien. Art. 22 Abs. 4 DBA-Großbritannien entspricht Art. 22 Abs. 4 OECD-MA.