Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat. In seinem Abs. 1 regelt Art. 8, dass Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur durch den Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden können. Eine Besteuerung in dem anderen Vertragsstaat ist ausgeschlossen, eines Rückgriffs auf Art. 23A/B bedarf es insoweit nicht.
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Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Abs. 2 des Art. 8 trägt dem Umstand klarstellend Rechnung, dass Schifffahrts- und Luftfahrtunternehmen bisweilen in unterschiedlichen Erscheinungsformen miteinander kooperieren. Für die (anteiligen) Ergebnisse aus Beteiligungen an derartigen Zusammenschlüssen hat danach das Besteuerungsrecht der Vertragsstaat, in dem das an dem Pool, der Betriebsgemeinschaft oder der internationalen Betriebsstelle beteiligte Unternehmen ansässig ist. Eine Besteuerung durch den anderen Vertragsstaat ist wiederum ausgeschlossen.