Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Art. 6 Abs. 1 DBA-China a.F. (1985). Gleichwohl gehören die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Das ergibt sich mittelbar aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBA-China a.F., in dem das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als Beispiel für unbewegliches Vermögen aufgeführt wird.