Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
157
Kanada als Wohnsitzstaat. Die Vermeidungsnorm des Art. 23 Abs. 1 DBA-Kanada sieht für Kanada als Wohnsitzstaat ausschließlich die Anwendung der Anrechnungsmethode vor.
158
Deutschland als Wohnsitzstaat. Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Kanada stellt Deutschland als Wohnsitzstaat Einkünfte aus in Kanada belegenem unbeweglichem Vermögen unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung frei. Zu beachten ist der Aktivitätsvorbehalt für Einkünfte i.S. des Art. 6 Abs. 4 DBA-Kanada (Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Kanada).