Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
200
Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Niederlande steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten zu. Ein Anwendungsbereich des Art. 22 DBA-Niederlande ist insoweit nicht gegeben.
201
Besteuerungsrecht des Staats, aus dem das Ruhegehalt, die ähnliche Vergütung oder Rente bezogen wird. In den Fällen des Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 DBA-Niederlande kann auch der Staat das Besteuerungsrecht wahrnehmen, aus dem das Ruhegehalt, die ähnliche Vergütung oder Rente bezogen wird.
202
In Deutschland ansässige Person. Handelt es sich bei den von Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 DBA-Niederlande erfassten Fällen um eine in Deutschland ansässige Person, wird die Doppelbesteuerung gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Niederlande durch Anwendung der Anrechnungsmethode (§ 34c EStG) vermieden.
203
In den Niederlanden ansässige Person. Bei Vergütungen, die nach Art. 17 Abs. 2 und Abs. 4 DBA-Niederlande auch in Deutschland besteuert werden können, vermeiden die Nieder...