Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Ausnahmen von der Auskunftspflicht. Art. 26 Abs. 3 nennt Gründe, die es den Vertragsstaaten erlauben, abweichend von der grundsätzlichen Verpflichtung gem. Art. 26 Abs. 1 Informationen auszutauschen, eine Auskunftserteilung abzulehnen. Art. 26 Abs. 3 Buchst. a und b tragen dem Umstand Rechnung, dass von den Vertragsstaaten nicht verlangt werden kann, dass sie gegen ihre eigenen Gesetze verstoßen und Informationen erteilen müssen, welche der andere Vertragsstaat nicht erteilen könnte und aufgrund deren ein Geheimnis preisgegeben oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.