Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
105
Art. 2 Abs. 1 DBA-Russland. Entsprechend dem OECD-MA umfasst der sachliche Anwendungsbereich des DBA-Russland nach Art. 2 Abs. 1 die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der erste Satzteil des Art. 2 Abs. 1 DBA-Russland stimmt wörtlich mit dem OECD-MA überein. Während das OECD-MA weiter von den Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden, spricht, stellt das DBA-Russland auf die Steuern ab, die nach dem Steuerrecht jedes der Vertragsstaaten zu entrichten sind.
106
Art. 2 Abs. 2 DBA-Russland. Rein sprachlicher Natur ist es, dass das DBA-Russland in Art. 2 Abs. 2 auf die Steuern und nicht — wie das OECD-MA — auf alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschließlich der Steuern auf Einkünfte (nicht wie das OECD-MA: Gewinn) aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens abstellt. Anders als das OECD-MA sind in Art. 2 Abs. 2 DBA-Russland die Lohnsummensteuern sowie die Steuern vom Vermögenszuwachs nicht aufgeführt.
107
Art. 2 Abs. 3 DBA-Russland. Art. 2 Abs. 3 DBA-Russland enthält entsprechend Art. 2 ...