Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
128
Keine Einschränkung des Informationsaustauschs. Die rechtlichen Regeln und verfahrensmäßigen Abläufe des Informationsaustauschs entsprechen den Vorgaben des Art. 26 Abs. 1 OECD-MA.
129
Außersteuerliche Strafverfahren. In Protokollziffer 12 zu Art. 25 Abs. 2 wird bestimmt, dass, wenn von einem Vertragsstaat erhaltene Informationen von diesem als Beweismittel oder anderweitig in von einem Gericht oder Richter durchgeführten außersteuerlichen Strafverfahren benötigt werden, dieser Vertragsstaat ein Ersuchen nach dem am in Brüssel und am in Tokyo unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen stellt, um diese Informationen als Beweismittel oder anderweitig in von einem Gericht oder Richter durchgeführten außersteuerlichen Strafverfahren verwenden zu können. Mit dieser Protokollziffer wird bewirkt, dass steuerliche Informationen, S. 1858 die Deutschland an Japan übersendet, in keinem Fall für Zwecke der Verhängung der Todesstrafe verwendet werden können.
130
OECD-Standard. Japan wurde im Oktob...