Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
81
Art. 11 Abs. 1 DE-VG. Während Art. 11 Abs. 1 OECD-MA 2017 (klarstellend) auch dem Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zuweist, bestimmt Art. 11 Abs. 1 DE-VG, dass „nur“ der Ansässigkeitsstaat besteuern darf. Entsprechend konnte der das Quellenbesteuerungsrecht regelnde Art. 11 Abs. 2 OECD-MA 2017 in der DE-VG entfallen. Zudem genügt es Art. 11 Abs. 1 DE-VG, dass die Zinsen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden. Eine Quellenregel ist nicht enthalten. Die Person muss allerdings Nutzungsberechtigter sein.
82
Art. 11 Abs. 2 DE-VG. Die Definition des Zinsbegriffs ist in Art. 11 Abs. 2 DE-VG enthalten und entspricht im Wesentlichen der Definition des Art. 11 Abs. 3 OECD-MA 2017, allerdings werden Forderungen mit Gewinnbeteiligung nicht genannt. Zudem stellt Art. 11 Abs. 2 Satz 2 DE-VG klar, dass der Zinsartikel nicht die unter den Art. 10 DE-VG fallenden Einkünfte erfasst.
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Art. 11 Abs. 3 DE-VG. Art. 11 Abs. 3 DE-VG enthält den im Wesentlichen mit Art. 11 Abs. 4 OECD-MA 2017 übereinstimmenden Betriebsstättenvorbehalt.
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Art. 11 Abs. 4 DE-VG. Art. ...