Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Patente
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Begriff. Patente werden von dem Oberbegriff der „gewerblichen Schutzrechte“ i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 73a Abs. 3 EStDV erfasst. Der genaue Inhalt eines Patents ist von dem Patentrecht des Staats abhängig, für dessen Bereich das Patent wirkt. Das deutsche Steuerrecht (vgl. § 73a Abs. 3 EStDV) nutzt dabei die Definition in § 1 PatG, wonach Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Patentierte Erfindungen sind bekannt, aber für einen Dritten nur aufgrund eines Vertrages mit dem Patentinhaber verwertbar (Patentschutz).
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Einzelfälle. Vergütungen für die Nutzung erteilter Patente sind auch dann als Lizenzgebühren zu behandeln, wenn das Patent nachträglich für nichtig erklärt wird. Vergütungen für nur angemeldete Patente stellen hingegen keine Vergütung für ein Schutzrecht dar. Diese Vergütungen können allerdings Vergütungen für Know-how oder für Pläne, geheime Formeln oder Verfahren darstellen, so dass sie unter diesen Gesichtspunkten als Lizenzgebühren zu behandeln ...