Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Japan als Wohnsitzstaat. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus in Deutschland geleisteter und dort nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Japan zu besteuernder unselbstständiger Arbeit erfolgt in Japan durch Anwendung der Anrechnungsmethode nach Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan.
230
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus in Japan ausgeübter unselbstständiger Arbeit nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Japan durch die Anwendung der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt, sofern Deutschland nicht gemäß Art. 14 Abs. 2 DBA-Japan hierfür das alleinige Besteuerungsrecht zusteht. Art. 22 Abs. 2 Buchst. e Doppelbuchst. ii DBA-Japan enthält zudem eine sog. Switch-over-Klausel, nach der abweichend hiervon die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt, wenn Japan die Einkünfte oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert.