Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
249
Staatsangehörigendiskriminierungsverbot. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot enthält nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. Da es sich dabei lediglich um eine Klarstellung handelt (siehe Rz. 15), hat dies keine Konsequenzen für die Auslegung der Diskriminierungsverbote. Die Ergänzung in Satz 3 stellt lediglich klar, dass der Diskriminierungsschutz auch die Gewährung von Steuerbefreiungen, -freibeträgen, -abzügen und -ermäßigungen aufgrund von Familienlasten bei Bestehen gleicher Verhältnisse umfasst.
250
Kein Diskriminierungsschutz von Staatenlosen. Mangels entsprechender Regelung sind Staatenlose im Rahmen des bilateralen Verhältnisses zwischen Deutschland und Italien nicht in den Diskriminierungsschutz einbezogen.
251
Betriebsstättendiskriminierungsverbot. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 DBA-Italien entspricht Art. 24 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA, jedoch mit dem Unterschied, dass kein ausdrücklicher Verweis auf den Personenstand oder Familienlasten erfolgt. Daher können die hier nicht verwendeten Begriffe nicht als Gegenargument gegen die Au...