Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Regelungszweck
84
Definition der Einkunftserzielungshandlungen. Abs. 3 definiert die Einkunftserzielungshandlungen. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts soll für jede Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens gelten. Mit der umfassenden Nutzung wird der Zusammenhang zwischen den Einkünften und der Einkunftsquelle, dem unbeweglichen Vermögen definiert (Einkünfte „aus“ unbeweglichem Vermögen). Mit den Begriffen der „unmittelbaren Nutzung“ (direkter Gebrauch) und der „Vermietung und Verpachtung“ (Nutzung durch Gebrauchsüberlassung) nennt das Abkommen zwei Regelbeispiele. Da diese und der Begriff „Nutzung“ abkommensrechtlich nicht definiert sind, ist auf das Recht des Anwenderstaats zurückzugreifen (Art. 3 Abs. 2).