Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine wesentlichen Abweichungen. Soweit Art. 2 DBA-Russland vom OECD-MA abweicht, sind diese Abweichungen sprachlicher Art und führen zu keinen inhaltlichen Änderungen. Das gilt insbesondere soweit Art. 2 Abs. 1 DBA-Russland nicht auf die Steuern abstellt, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden, sondern, „die nach dem Steuerrecht jedes der Vertragsstaaten zu entrichten sind“. Das Protokoll zu Art. 2 DBA-Russland stellt klar, dass hierzu auch die Steuern gehören, die auf Bundesebene, regionaler und örtlicher Ebene erhoben werden. Trotz des insoweit vom OECD-MA abweichenden Wortlauts sind auch vom DBA-Russland nur die Steuern umfasst, für die die Vertragsstaaten (einschließlich der Untergliederungen) die Ertragshoheit haben.