Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 22 Abs. 1 und 2 EUBeitrG
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Verpflichtungen aus bi- oder multilateralen Abkommen. Sollten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Abkommen mit EU-Mitgliedstaaten weitergehende Verpflichtungen zur Amtshilfe bei der Vollstreckung vereinbart werden, dann ist dies unter der Voraussetzung möglich, dass die bi- oder multilaterale Regelung diesem Gesetz nicht widerspricht. Dies ist bei weitergehenden Möglichkeiten zur Vollstreckungshilfe i.d.R. nicht der Fall, so dass diese in dem jeweiligen bilateralen Verhältnis angewandt werden kann. § 22 Abs. 2 erlaubt in einem solchen Fall die Nutzung des elektronischen Kommunikationsnetzes der EU und die Verwendung der Standardformblätter i.S.d. § 19.
S. 2050