Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Behandlung von Finanzinstrumenten
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Regelungszweck. Art. 21 Rz. 7 OECD-MK sieht die Möglichkeit vor, Art. 21 um einen Absatz 3 zu erweitern, wonach die Besteuerung von innovativen Finanzinstrumenten geregelt werden soll. Dabei sollen missbräuchliche Gestaltungen durch den Einsatz von Finanzinstrumenten und eine damit verbundene Vereinbarung von unangemessenen Entgelten zwischen Personen mit besonderen Beziehungen verhindert werden. In der deutschen Abkommenspraxis enthalten lediglich die neueren DBA (Art. 21 Abs. 4 DBA-Großbritannien, Art. 22 Abs. 3 DBA-Polen und Art. 21 Abs. 3 DBA-Spanien) eine korrespondiere Regelung (vgl. Rz. 109 und 144).
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Formulierungsvorschlag. Art. 21 Rz. 7 OECD-MK schlägt den folgenden Text vor:
„(3) Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten Person und einer anderen Person oder zwischen jeder von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die in Absatz 1 genannten Einkünfte das, was sie ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach d...