Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Einkünfte eines Unternehmens
98
Begriff des Unternehmens. Der Begriff des Unternehmens ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und h definiert. Nach allg. Auffassung muss es sich um eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, nicht dagegen um die „passive“ Nutzung von Vermögenswerten handeln; diese Tätigkeit muss selbstständig ausgeübt werden und sie darf nicht land- und forstwirtschaftlicher Art sein. Die Betriebsaufspaltung führt nicht per se zu unterneh S. 440 merischen Einkünften für das Besitzunternehmen. Gleiches gilt für die gewerbliche Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, einer rein vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft.
99
Betriebliche Eigennutzung. Wird unbewegliches Vermögen unmittelbar zur Erzielung von Unternehmensgewinnen (oder zur Erwirtschaftung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach Art. 14 a.F.) genutzt, so dient das Vermögen nicht der Erzielung von Einkünften aus Art. 6, sondern als Produktionsfaktor dem Unternehmenszweck. Somit ist in Fällen, in denen das unbewegliche Vermögen zu einer Betriebsstätte in einem anderen Vertragsstaat gehört und von dem Betrieb z....