Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Freistellungsmethode. Die Vermögensteile, für die dem einen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, werden von der Vermögensbesteuerung im anderen Vertragsstaat unter Progressionsvorbehalt freigestellt (vgl. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 bzw. Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Belgien).