Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Datenschutz in Steuersachen. Die im Rahmen des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs übermittelten Daten von Steuerpflichtigen unterliegen in Deutschland dem Steuergeheimnis gem. § 30 AO. § 30 AO trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Steuerpflichtigen zu beachten. Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und nur auf Basis einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage S. 1847 zulässig. Dementsprechend ist eine Offenbarung steuerlicher Daten gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Die Informationsaustauschklauseln der DBA, die in nationales Recht transformiert wurden, sind eine solche gesetzliche Grundlage für die Offenbarung von Steuerdaten .
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Internationales Steuergeheimnis. Verfassungsgemäß sind die in nationales Recht transformierten Informationsaustauschklauseln der DBA, weil sie selbst Regeln für den Schutz der übermittelten Informationen enthalten und somit gewährleisten, dass eine Datenübermittlung in e...