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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

4. Verknüpfung der Steuerpflicht mit den Ansässigkeitsmerkmalen

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„Aufgrund“. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 muss die Steuerpflicht aufgrund eines Wohnsitzes, eines ständigen Aufenthaltes, eines Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals erfolgen. Die Merkmale müssen folglich kausal für die Steuerpflicht im jeweiligen potenziellen Ansässigkeitsstaat sein. Es reicht daher nicht aus, dass die (unbeschränkte) Steuerpflicht rein zufällig mit den Merkmalen zusammentrifft. Besonders sorgfältig ist diese Voraussetzung bei Staaten zu prüfen, die nicht dem Welteinkommensprinzip folgen, sondern sowohl Inländer als auch Ausländer allein nach dem Territorialitätsprinzip besteuern. Hat eine Person in einem ausländischen Staat einen Wohnsitz, wird sie dort jedoch allein aufgrund der dort erzielten inländischen Einkünfte besteuert (Territorialitätsprinzip), so liegt keine Steuerpflicht „auf Grund ihres Wohnsitzes“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 vor.

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