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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

XII. Russland

391.1

DBA-Russland ausgesetzt und auch im Übrigen keine Anwendung. Russland hat am per Präsidialdekret die Aussetzung ausgewählter DBA mit „unfreundlichen Staaten“, darunter auch Deutschland, angeordnet. Demnach werden Art. 5 bis 22 und Art. 24 des DBA-Russland gegenwärtig nicht angewendet. Darüber hinaus hat die EU Russland auf die schwarze Liste der Steueroasen gesetzt. Rechtsfolge für die Doppelbesteuerung von Dividenden: Art. 10 ist nicht anwendbar. Russland bindet sich folglich nicht an eine Begrenzung des Quellensteuerrechts iHv 5 %. Nach Nr. 95 des Dekrets sind Ausschüttungen von russischen GmbH und AG an Empfänger in „unfreundlichen Staaten“ nur begrenzt möglich . Die maximale Ausschüttung darf demnach 10 Mio. RUB betragen. Andernfalls sind Ausschüttungen genehmigungspflichtig durch Regierungskommission. Durch Aufnahme in die schwarze Liste der Steueroasen sind Abwehrmaßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes anzuwenden (grds. ab dem ): Gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 StAbwG werden bestehende DBA insoweit ausgesetzt, als dadurch deutsche Besteuerungsrechte beschrän...

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