Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. China als Ansässigkeitsstaat
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Art. 23 Abs. 1 DBA-China 2014. China als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung ausschließlich durch (direkte) Anrechnung etwaiger deutscher Steuern auf die nach dem Abkommen in Deutschland besteuerbaren Einkünfte. Für Dividenden aus einer Schachtelbeteiligung (20 %-Beteiligung) sieht Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA-China 2014 u.U. zusätzlich eine indirekte Anrechnung der Steuern der in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft beim in China ansässigen Gesellschafter vor.