Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Tatsächliche Zugehörigkeit der Rechte oder Vermögenswerte zu der Betriebsstätte
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Funktionale Zuordnung. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ist nur auf solche Einkünfte anzuwenden, die im Zusammenhang mit Rechten und Vermögenswerten stehen, die einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat tatsächlich zuzuordnen sind. Das Kriterium der tatsächlichen Zugehörigkeit wird in Art. 10 Abs. 4 (Betriebsstättenvorbehalt für Dividenden), Art. 11 Abs. 4 (Betriebsstättenvorbehalt für Zinsen) und Art. 12 Abs. 3 (Betriebsstättenvorbehalt für Lizenzgebühren) in gleicher Weise verwendet. Nach h.M. ist das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Zugehörigkeit für alle abkommensrechtlichen Vorschriften einheitlich auszulegen. In diesem Zusammenhang stellt Art. 21 Rz. 5.1 OECD-MK ausdrücklich klar, dass die Zuordnung von Rechten und Vermögenswerten nach Maßgabe der im Rahmen des OECD-Betriebsstättenberichts 2010 erarbeiteten Grundsätze des Art. 7 Abs. 2 zu erfolgen hat. Danach ist im Rahmen der Zuordnung von Wirtschaftsgütern nicht auf das rechtliche Eigentum, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum...