Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

184

Deutschland, Japan, Vertragsstaat. Sofern Abkommensnormen einen der Begriffe „Deutschland“, „Japan“ oder „Vertragsstaat“ verwenden (vgl. Art. 6 Abs. 1 DBA-Japan), ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b bzw. c DBA-Japan maßgeblich.

185

Deutsche, Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit. Zu den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des DBA-Japan gehören neben den deutschen Staatsangehörigen nach dem StAG auch die weiteren in Art. 116 Abs. 1 GG genannten „Deutschen“. Zu den japanischen Staatsangehörigen zählen anders als nach dem OECD-MA sämtliche Gesellschaften im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Japan, die nach japanischem Recht gegründet oder errichtet worden sind. Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, fallen nicht unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-Japan.

Daten werden geladen...