Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Deutschland als Ansässigkeitsstaat
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Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 1 (Freistellungsmethode). Die „Einkünfte aus der Russischen Föderation“ und die dort „gelegenen Vermögenswerte“ werden grds. gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 1 DBA- S. 1477 Russland von der deutschen Steuer ausgenommen (zum Schachtelprivileg s. Rz. 199), soweit sie nicht unter Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-Russland fallen (dazu Rz. 201) und die Einkünfte bzw. Vermögenswerte nach den Verteilungsnormen in Russland „besteuert werden können“. Die Anwendung der Freistellungsmethode steht insoweit nicht unter einem tatsächlichen Besteuerungsvorbehalt (Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung, dazu Systematik Rz. 12). Die Anwendung der Freistellungsmethode kann im Einzelfall aufgrund der abkommensrechtlichen Switch-Over-Klauseln (dazu Rz. 96) zugunsten der Anrechnungsmethode in Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-Russland suspendiert sein. Weiter ist zu sehen, dass Russland seit dem zu den nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten i.S.d § 2 StAbwG i.V.m. § 2 Nr. 10 StAbwV zählt, so dass das treaty override i.S.v. § 1 Abs....