Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Zugangshindernisse, Aussetzung der Zahlung
466
Empfindlich zu bestrafender Verstoß gegen steuerliche Vorschriften. Die EU-Schiedskonvention enthält in Art. 8 eine ausdrückliche Regelung, nach der bei Vorliegen eines empfindlich zu bestrafenden Verstoßes gegen steuerliche Vorschriften der Zugang sowohl zum Verständigungs- als auch zum Schiedsverfahren nach EU-Schiedskonvention verweigert bzw. bei laufenden Verfahren zur Feststellung solcher Verstöße zurückgestellt werden kann; siehe dazu unten Rz. 478 f.
467
Aussetzung der Zahlung des strittigen Steuerbetrags. Die EU-Schiedskonvention enthält wie Art. 25 OECD-MA keine Regelung der Frage, ob ein Antrag auf ein Verständigungsverfahren eine vorherige Steuerzahlung voraussetzt oder ob im Zusammenhang mit einem solchen Antrag eine Aussetzung der Zahlung des strittigen Steuerbetrags gewährt werden kann oder zu gewähren ist; vgl. insoweit oben Rz. 105 f.
468
Verzicht auf Verfahren nach EU-Schiedskonvention. Es gelten dieselben Erwägungen wie beim Verzicht auf Verfahren nach Art. 25 OECD-MA; siehe dazu oben Rz. 111 ff. Auch die vom JTPF vorgelegte Übera...