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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (3. Auflage)

3. Deutschland als Ansässigkeitsstaat

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Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 DBA-Indien (Freistellungsmethode). Die „Einkünfte aus der Republik Indien“ und die „dort gelegenen Vermögenswerte“ sind grds. gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 Satz 1 DBA-Indien von der deutschen Steuer befreit (zum Schachtelprivileg s. Rz. 147), soweit sie nicht unter Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA-Indien fallen (dazu Rz. 149) und die Einkünfte bzw. Vermögenswerte nach den VerS. 1463teilungsnormen in Indien „besteuert werden können“. Die Anwendung der Freistellungsmethode steht daher nicht unter einem tatsächlichen Besteuerungsvorbehalt, was durch Prot. Nr. 6 Buchst. a DBA-Indien ausdrücklich klargestellt ist (Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung, dazu Systematik Rz. 12). Der in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 Satz 2 DBA-Indien vorgesehene Progressionsvorbehalt bezieht sich nur auf die nach Satz 1 freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte, d.h. nicht auf solche, die bereits nach einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge in Deutschland freizustellen sind. Insoweit ist fraglich, ob Deutschland auch bei letzteren einen Progressionsvorbehalt anwenden darf (s. Rz. 46).

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Art. 23 Abs. 1...

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