Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
315
Italien als Wohnsitzstaat. Italien als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden entweder gem. Art. 24 Abs. 2 Buchst. b DBA-Italien durch Anwendung der Freistellungsmethode für Schachteldividenden oder gem. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-Italien durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Das Schachtelprivileg wird dabei nur für Dividenden i.S.v. Art. 10 Abs. 6 Buchst. a DBA-Italien (nicht also auch für steuerlich gleichgestellte Dividenden der dritten Fallgruppe) und nur dann gewährt, wenn die Dividenden an eine in Italien ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 % unmittelbar der italienischen Gesellschaft gehört.
316
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden entweder gem. Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien durch Anwendung der Freistellungsmethode für Schachteldividenden oder gem. Art. 24 Abs. 3 Bu...