Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Art. 5B TIEA-MA
Artikel 5B (1. Version)Spontaner Informationsaustausch
1. In den folgenden Fällen übermittelt die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen gemäß Artikel 1, die ihr bekannt geworden sind:
a. wenn die eine Vertragspartei Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in der anderen Vertragspartei hat;
b. wenn ein Steuerpflichtiger in der einen Vertragspartei eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung erhält, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in der anderen Vertragspartei zur Folge haben würde;
c. bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen einer Vertragspartei und einem Steuerpflichtigen einer anderen Vertragspartei, die über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden, die in einer der beiden oder in beiden Vertragsparteien zur Steuerersparnis führen kann;
d. wenn eine Vertragspartei Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat;
e. wenn im Zusammenhang mi...