Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
58
Art. 5B ermöglicht in beiden Versionen den spontanen Austausch von Informationen. Im Gegensatz zu dem Informationsaustausch auf Ersuchen ist ein spontaner Informationsaustausch möglich, ohne dass ein Staat an einen anderen Staat ein Ersuchen stellt. Art. 5B erlaubt es der zuständigen Behörde eines Staats, auf der Basis eigener Einschätzung einem anderen Staat eine steuerliche Information zukommen zu lassen. Er wird dies dann tun, wenn er objektive Anhaltspunkte dafür hat, dass bei ihm vorliegende Informationen voraussichtlich erheblich für steuerliche Zwecke im anderen Staat sein können. Der Wortlaut der 1. Version des Art. 5B ist dem Multilateralen Übereinkommen nachgebildet. Die 2. Version des Art. 5B ist in einer weniger verbindlichen Sprache abgefasst.