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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

60

Art. 10 Abs. 1 DE-VG. Art. 10 Abs. 1 DE-VG entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA 2017.

61

Art. 10 Abs. 2 DE-VG. Art. 10 Abs. 2 DE-VG weicht in mehrfacher Hinsicht von Art. 10 Abs. 2 OECD-MA 2017 ab. Zunächst ist die Mindestbeteiligungsvoraussetzung des Schachtelprivilegs von 25 % auf 10 % herabgesetzt. In der Fußnote wird zudem darauf hingewiesen, dass im Einzelfall auch ein Nullsatz in Betracht kommen kann. Die verfahrensrechtliche Regelung des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA ist ohne Entspre S. 2093 chung in Art. 10 DE-VG. Eine entsprechende Regelung findet sich — der deutschen Abkommenspraxis üblich — in Art. 27 DE-VG (vgl. Rz. 208 ff.). Art. 10 Abs. 2 Satz 2 DE-VG sieht vor, dass für Dividenden einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen und eines deutschen Investmentvermögens der Streubesitzquellensteuersatz von 15 % zur Anwendung gelangt. Nach der Änderung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 OECD-MA 2017 setzt die 5 %ige-Quellensteuerermäßigung bei Schachteldividenden nunmehr voraus, dass der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Gesellsch...

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