Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Besteuerungsrecht des Quellenstaats gem. Art. 17 Abs. 1 DBA-Japan bzw. des zahlenden Staats gem. Art. 17 Abs. 2 DBA-Japan. Die Besteuerung von Art. 17 Abs. 1 DBA-Japan erfasster Ruhegehälter und ähnlicher Vergütungen kann im Quellenstaat erfolgen. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt bei einer in Japan ansässigen Person durch die Anrechnungsmethode (Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan), bei einer in Deutschland ansässigen Person durch die Anwendung der Anrechnungsmethode gem. Art. 22 Abs. 2 Buchst. c DBA-Japan. Das Besteuerungsrecht für von Art. 17 Abs. 2 DBA-Japan erfasste Zahlungen steht ausschließlich dem zahlenden Staat zu. Der Anwendung des Methodenartikels i.S.d. Art. 22 DBA-Japan bedarf es daher nicht.