Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Festlegung der Ansässigkeit. Art. 4 Abs. 3 zielt darauf ab, die für die Abkommensanwendung notwendige (Vor-)Frage der Ansässigkeit einer anderen als einer natürlichen Person verbindlich zu entscheiden, wenn eine doppelte Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 besteht. Diese Situation, die sich bei der Aufnahme der „Tie-breaker“-Regelung in die Vertragsschablone des Musterabkommens im Jahre 1963 im Wesentlichen als Randproblem dargestellt hat, ist in einer Welt der Globalisierung keine Ausnahmeerscheinung mehr. Eine doppelte Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 kann bspw. vorliegen, wenn der eine Staat eine Gesellschaft aufgrund ihres Sitzes und der andere Staat aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung als unbeschränkt steuerpflichtige Person behandelt (vgl. auch Art. 4 Rz. 21 OECD-MK). Daneben kommt der „Tie-breaker“-Regelung auch außerhalb der DBA z.B. im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 KStG Bedeutung zu (vgl. Rz. 8).