Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
176
Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA-Kanada. Sind die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA-Kanada erfüllt, steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Art. 23 DBA-Kanada kommt nicht zur Anwendung.
177
Besteuerungsrecht des Quellenstaats und des Ansässigkeitsstaats in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada. Sind die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada erfüllt, steht neben dem Quellenstaat dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt bei einem in Kanada (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kanada) bzw. in Deutschland (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Kanada) ansässigen Ruhegehaltsempfänger durch die Anrechnungsmethode.