Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Pensionsfonds als ansässige Personen
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Hintergrund. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 umfasst der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ auch einen anerkannten Pensionsfonds dieses Vertragsstaates. Diese Regelung wurde erstmals im OECD-MA 2017 aufgenommen. Die meisten Mitgliedsländer haben bereits vor dieser Aufnahme einen in einem Vertragsstaat niedergelassenen Pensionsfonds in diesem Staat als ansässig behandelt, ungeachtet der Tatsache, dass er dort einer begrenzten oder vollständigen Steuerbefreiung in diesem Staat unterlag. Bis 2017 spiegelte sich diese Ansicht in der früheren Fassung von Art. 4 Rz. 8.6 OECD-MK wider, der sich auf „Pensionsfonds, Wohltätigkeitsorganisationen und andere Organisationen“ bezog. Die Ergänzung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 hat vor diesem Hintergrund nur eine deklaratorische Bedeutung.
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Anerkannter Pensionsfonds. Eine eigenständige Definition des anerkannten Pensionsfonds beinhaltet Art. 4 nicht. Insoweit ist die Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i maßgeblich (vgl. Art. 3 Rz. 62 ff.).