Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Gegenstand der Auslegung
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DBA als Auslegungsgegenstand. Folgt man der sog. Vollzugstheorie (Rz. 75), lässt sich widerspruchsfrei begründen, dass das DBA selbst Gegenstand der Auslegung ist und damit die Auslegung völkerrechtlichen Auslegungsmethoden (Art. 31 ff. WÜRV, dazu Rz. 106 ff.) unterworfen ist. In der Konsequenz der Transformationstheorie wäre das Zustimmungsgesetz Auslegungsgegenstand, jedoch wird auch insoweit auf völkerrechtliche Auslegungsmethoden zurückgegriffen. Gegenstand des DBA sind alle seine Bestandteile, die Gegenstand des Ratifikationsverfahrens waren und vom deutschen Vertragsgesetz umfasst sind, wie regelmäßig etwa Zusatz- und Schlussprotokolle, Noten- oder Briefwechsel, nicht aber einseitige Verhandlungsprotokolle, Denkschriften und (sonstige) Materialen. Letztere Dokumente sind zwar nicht Gegenstand der Auslegung, sie stellen aber Hilfsmittel für die Auslegung von Abkommensbestimmungen i.S.v. Art. 31 Abs. 2 WÜRV dar, jedenfalls soweit in ihnen die gemeinsamen Vorstellungen der Vertragspartner wiedergegeben werden.
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Maßgebliche Sprachfassung. DBA werden grds. in den ...