Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
8
Keine Abweichung zu Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017. Aufgrund fehlender Abweichungen zum OECD-MA 2017 ergeben sich keine Konsequenzen.
9
Steuerlich transparente Einkünfte. Nach Art. 1 Abs. 2 OECD-MA 2017 gelten Einkünfte, die durch oder über einen Rechtsträger oder ein Gebilde bezogen werden, das nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gilt, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person gelten. Durch die Vorschrift — die in vergleichbarer Form z.B. in Art. 1 Abs. 7 DBA-USA enthalten ist — soll verhindert werden, dass eine doppelte Nichtbesteuerung durch subjektive Qualifikationskonflikte realisiert wird, da keiner der beteiligten Vertragsstaaten die Einkünfte der hybriden Gesellschaft nach seinem Recht der Besteuerung unterwirft. Ferner geht es S. 2081 darum, sicherzustellen, dass Abkommensvorteile nur in aus der Sicht der OECD angemessenen...