Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Anwendungsvoraussetzungen
39
Ruhegehälter. Nach Art. 19 Abs. 2 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Ruhegehälter. Der Begriff „Ruhegehälter“ entspricht dabei dem in Art. 18 gebrauchten Begriff.
Von praktischer Bedeutung ist dabei insb. die Frage, ob Altersrenten, die z.B. von der Deutschen Rentenversicherung an im Ruhestand befindliche Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gezahlt werden, als „ähnliche Vergütungen“ anzusehen sind und daher dem Kassenstaatsprinzip unterliegen. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob man unter Vergütungen „für erbrachte Dienste“ auch solche Versorgungsleistungen subsumiert, die durch eigene Beitragszahlungen veranlasst sind. Der BFH hat dies für das DBA-Schweiz 1971/92 in Übereinstimmung mit der h.M. zwar abgelehnt. Infolge der Einfügung des Art. 18 Nr. 24 OECD-MK im Jahr 2005 ist jedoch zweifelhaft geworden, ob diese restriktive Auffassung (zumindest für in der Folge abgeschlossene DBA) weiterhin Geltung beanspruchen kann (s. näher Art. 18 Rz. 59 ff.). Für ältere DBA hält der BFH aufgrund des statischen Ansatzes bei der A...