Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Vergleichbarkeitsprüfung
53
Vergleich. Die steuerliche Behandlung der eigenen Staatsangehörigen (Vergleichsperson) und die steuerliche Behandlung der Staatsangehörigen eines Vertragsstaats müssen unter gleichen Verhältnissen (Vergleichsmaßstab) gleichmäßig erfolgen (Vergleich der steuerlichen Behandlung; vgl. Art. 24 Rz. 15 OECD-MK). Es handelt sich um einen hypothetischen Vergleich mit einem gedachten Vergleichsfall und nicht mit einem tatsächlich verwirklichten Vergleichsfall, der mittels Beweisaufnahme über die Rechtsanwendung in einem S. 1506 tatsächlich verwirklichten Fall zu ermitteln wäre. Auf den von dem Staatsangehörigen des einen Vertragsstaats tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ist die steuerrechtliche Behandlung, die ein Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats erfahren würde, anzuwenden. Es handelt sich dabei um die Betrachtung der individuellen Besteuerung des betreffenden Steuerpflichtigen. Es findet keine Gruppenbetrachtung statt — eine Diskriminierung eines Steuerpflichtigen kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass eine Gruppe, der ...