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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Person des Vertreters

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Person. Vertreter können nur Personen i.S.d. Abkommens sein (vgl. Art. 3 Rz. 11 OECD-MK). Als solche kommen natürliche und juristische Personen, Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (vgl. K) Art. 3 Rz. 17 OECD-MK, sowie alle anderen Personenvereinigungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b), d.h. grds. auch Personengesellschaften in Betracht (vgl. Art. 3 Rz. 14 OECD-MK). Sofern diese allerdings vom Anwenderstaat als transparente Gebilde behandelt werden (vgl. ) und daher nicht ansässig sind, fehlt ihnen die notwendige zuordnungsbegründende Abkommensberechtigung. Unabhängig von Art. 5 Abs. 7 können sich auch verbundene Unternehmen vertreten. Entscheidend ist nur, dass die Person rechtlich selbstständig, d.h. von der Person des Vertretenen verschieden ist. Im Unterschied zu Tochtergesellschaften (vgl. Art. 5 Rz. 116 OECD-MK 2017) kommen daher Betriebsstätten als unselbstständige Teile des Unternehmens (vgl. Rz. 2) nicht als Vertreter in Betracht. Dies gilt entsprechend für ständige Vertreter i.S.v. § 13 AO.

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Personenverschiedenheit vo...

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