Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Allgemeines. Die Betriebsstätte dient allgemein der Feststellung, ob unternehmerische Einkünfte in dem Staat, in dem sie entstanden sind, besteuert werden dürfen oder nicht (Art. 7 (2008) Rz. 1; vgl. Art. 7 Rz. 1 OECD-MK). Hierzu definiert Art. 5 den abkommensrechtlichen Begriff „Betriebsstätte“, der in Art. 7 Abs. 1 bis 4, Art. 10 Abs. 4 und 5, Art. 11 Abs. 4 und 5, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2 (sog. Betriebsstättenvorbehalte) und Art. 24 Abs. 4 verwendet wird. Nur wenn eine Person sämtliche in Art. 5 genannten Tatbestandselemente kumulativ erfüllt, können ggf. die weiteren Betriebsstättenfolgen, wie sie sich aus den Art. 7, 15 Abs. 2 sowie den Betriebsstättenvorbehalten der Art. 10—13, 21 und 22 ergeben, gezogen werden. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist zeitpunktbezogen zu ermitteln, d.h. nur für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Betriebsstättenfolgen gezogen werden (Art. 5 Rz. 8 OECD-MK 2017). Die Norm enthält eine eigenständige, abkommensrechtliche ...