Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Regelungszweck
106
Allgemeines. Art. 5 Abs. 3 bestimmt ausdrücklich, dass eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebsstätte ist, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet (vgl. Art. 5 Rz. 49 OECD-MK 2017). Damit nehmen diese Tatbestände eine abkommensrechtliche Sonderstellung (Spezialregelung) unter den Betriebsstätten ein. Denn bei ihnen kommt es für das Besteuerungsrecht des Quellenstaats (Art. 7 Abs. 7 Satz 1) nicht darauf an, dass die Tätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt wird. Insbesondere die Tatbestandselemente der örtlichen Festigkeit (s. Rz. 51) und tatsächlichen Sachherrschaft (s. Rz. 60 ff.) spielen damit keine Rolle. Entscheidend ist allein die Fristüberschreitung, d.h. die Dauer der unternehmerischen Dienstleistung (s. Rz. 12). Dadurch wird der Betriebsstättenbegriff erweitert. Allerdings wird durch die Definition in dem eigenständigen Abs. 3 die ggf. bei Nennung in Abs. 2 drohende, begriffserweiternde Wirkung (vgl. dazu Rz. 88) auf die anderen Katalogtatbestände vermieden. Die Zuteilung des Besteuerungsrechts an den Projektstaat rechtfertigt s...