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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

4. Persönliche Festigkeit (Sachherrschaft)

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Persönliche Festigkeit. Damit die Geschäftseinrichtung zur Betriebsstätte werden kann, muss die Tätigkeit des Unternehmens „durch“ die „feste“ Geschäftseinrichtung ausgeübt werden (Art. 5 Abs. 1). „Unternehmen eines Vertragsstaats“ i.S.d. Art. 7 Abs. 1 ist aber nicht das Steuerobjekt in Form des Betriebs, sondern das Steuersubjekt „Unternehmer“, d.h. die Person, die das Unternehmen betreibt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d). Hingegen ist die „Betriebsstätte“ bloßes Steuerobjekt, das zur Abgrenzung eines Teils des gesamten Unternehmensgewinns dient (vgl. Rz. 3). Um aber den Betriebsstättengewinn aus dem Gesamtgewinn des Unternehmers ausgrenzen zu können, muss zunächst das Steuerobjekt „Betriebsstätte“ dem Steuersubjekt „Unternehmer“ zuzurechnen sein (i.W.: Personenbezug). Hierzu bedarf es einer „Nähebeziehung“ zwischen Unternehmer und Betriebsstätte. Dass dieser Personenbezug nicht nur vorübergehend bestehen, d.h. nicht ohne weiteres entziehbar sein darf, ergibt sich aus dem Wort „fest“.

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Verfügungsmacht (Personenbezug). Streitig ist, welche Kriterien ...

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