Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Örtliche Festigkeit
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Ortsfestigkeit. Die Geschäftseinrichtung muss ortsfest sein. Ausreichend ist die Beziehung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche. Eine mechanisch feste Verbindung ist nicht erforderlich. Die Geschäftseinrichtung braucht also nicht festgemauert, festgeschraubt oder einbetoniert zu sein. Regelmäßig setzt dies eine Berührung mit der Erdoberfläche voraus; zwingend ist dies jedoch nicht. So können z.B. auch Schiffe, sofern sie an einem bestimmten Liegeplatz festgemacht sind — z.B. ein Restaurantschiff —, ortsfest sein. Gleiches gilt für geostationäre Satelliten (s. Rz. 215). Die Geschäftseinrichtung kann sich auch unterhalb der Erdoberfläche befinden, wie z.B. ein Bergwerk (vgl. Art. 5 Rz. 23 OECD-MK 2017). Eine absolute örtliche Festigkeit ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt eine gewisse Verwurzelung (s. Rz. 54).
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Zusammenfassung von Geschäftseinrichtungen. Fraglich ist, ob jede örtliche Trennung von Geschäftseinrichtungen stets eine isolierte Behandlung nach sich ziehen muss oder ob mehrere Geschäftseinrichtungen dann zu einer einheitlichen Betriebsstätte zu...