Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Definition des Grundtatbestands. Abs. 1 enthält die abkommensrechtliche Definition des Grundtatbestands der „Betriebsstätte“ i.S.d. Art. 5 in Form einer festen Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Die dort genannten Tatbestandselemente bilden den gedanklichen Ausgangspunkt für alle Tatbestände der Norm. Dies gilt insbesondere auch für die positiven Regelbeispiele des Abs. 2 und die negativen Abgrenzungsbeispiele des Abs. 4. Darüber hinaus prägen die Tatbestandselemente des Abs. 1 auch die Alternativtatbestände der Bau- und Montage- (Abs. 3) oder Vertreterbetriebsstätte (Abs. 5 und 6), sofern diese nicht ausdrücklich abbedungen sind. So ist Geschäftseinrichtungs- (s. Rz. 56), Bau- und Montage (s. Rz. 124) und Vertreterbetriebsstätte (s. Rz. 151 ff.) eine zeitliche Mindestdauer gemeinsam. Weiterhin findet sich die für den Grundtatbestand notwendige Sachherrschaft (s. Rz. 60) im Abhängigkeitserfordernis des Vertreters (s. Rz. 156) wieder.
S. 312
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Eigenständige Definition. Durch die Formulierung „Im S...