Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Fristberechnung
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Beginn. Die Zwölf-Monatsfrist beginnt zu laufen, wenn der Unternehmer den notwendigen bau- oder montagespezifischen Ortsbezug zum Quellenstaat hergestellt hat. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer im Quellenstaat erstmalig Dienstleistungen erbringt, die sachlich (vgl. Rz. 110—113), wirtschaftlich (vgl. Rz. 116) und geografisch (vgl. Rz. 119) zur jeweiligen Bau- oder Montageausführung gehören. Typischerweise ist dies der Baubeginn (z.B. Anrollen der Bagger auf der Baustelle, Eintreffen des ersten Monteurs, „erster Spatenstich“). Darüber hinaus sind andere Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten (z.B. Vermessung des Geländes, Einrichtung eines Materialmagazins ) zu berücksichtigen, wenn sie mit der Wertschöpfung vor Ort zusammenhängen (vgl. Art. 5 Rz. 54 OECD-MK 2017). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der vom Unternehmer eigenverantwortlich geschuldeten Kernleistung, insbesondere ob diese auch die Planungs- und Überwachungsleistungen mitumfasst (s. Rz. 112). Deshalb fallen Materialanlieferungen regelmäßig ebenso als Bezugshandlung aus wie Rechtsakte in For...